Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass eine Verzugszinspflicht kumulativ voraussetze, dass (1) der Betrag fällig, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden und (3) der Betrag nicht bezahlt worden sei. Entsprechend beginne bei den Einkommens- und Vermögenssteuern die Verzugszinspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit). Vor diesem Hintergrund hätten sämtliche Verzugszinsen bei den Bundessteuern per 31. März des Folgejahres zu laufen, bei den Staatssteuern per 31. Juli der betreffenden Steuerperiode.