Insofern müsse mit der späteren Korrespondenz auch keine Frist mehr gewahrt werden. Weiter hielt das KSTA fest, dass nicht nur die Steuerrechnungen vom 3 Juli 2019 betreffend Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017, sondern auch sämtliche ursprünglichen Originalrechnungen mit B-Post versendet worden seien, weshalb die Zustellung nicht nachgewiesen werden könne. 1.8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 forderten die Rekurrenten das KSTA u.a. erneut auf, die letzten Veranlagungen zu bezeichnen, auf welche sich die Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017 stützen würden (Act. 14).