Des Weiteren baten die Rekurrenten um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage für die Steuervorbezüge. Um eine Gehörsverweigerung zu heilen, beantragten die Rekurrenten schliesslich eine angemessene Frist, um zum Schreiben des KSTA vom 4. Juli 2019 und den entsprechenden Beilagen Stellung nehmen zu können. 1.7 Das KSTA nahm daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 zur vorstehenden Eingabe der Rekurrenten vom 4. Juli 2019 Stellung (Act. 12). Darin wies das KSTA den Vorwurf der Gehörsverweigerung zurück, da mit der seinerzeitigen Einsprache der Rekurrenten vom 14. Juni 2019 die Frist in jedem Fall gewahrt sei. Insofern müsse mit der späteren Korrespondenz auch keine Frist mehr gewahrt werden.