Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 machten die Rekurrenten - nebst anderem - weitere Aus-führungen zu ihrer Einsprache (Act. 7). Konkret monierten die Rekurrenten, dass auf den Steuerrechnungen für die Jahre 2009 bis 2017 nirgends der Beginn des Zinsenlaufs angegeben bzw. die Vorinstanz dem Ersuchen der Rekurrenten, entsprechende Angaben dazu zu machen, bis heute nicht nachgekommen sei. Dies verletzte die der Vorinstanz obliegende Begründungspflicht. Weiter hielten sie dafür, dass davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz den fraglichen Verzugsbeginn gar nicht kennen würde.