Dabei bekräftigten sie Ihre Auffassung, wonach sie keine Steuerrechnungen im Sinne von § 179 Abs. 3 StG bzw. Art. 164 Abs. 2 DBG für die Steuerjahre 2009 bis 2017 erhalten hätten, weshalb auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen hätte. Zudem forderten die Rekurrenten das KSTA erneut auf, ihnen für die geforderten Verzugszinsen 2009 bis 2017 detaillierte und belegte Verzugszinsenrechnungen zuzusenden. Schliesslich ersuchten die Rekurrenten um Akteneinsicht in die Zustellnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017. 1.4 Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 machten die Rekurrenten - nebst anderem - weitere Aus-führungen zu ihrer Einsprache (Act. 7).