Gegen die vorstehenden Verzugszinsen der Steuerjahre 2009 bis 2017 erhoben die Re-kurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einsprache (Act. 2). Inhaltlich machten sie geltend, dass sie für die betreffenden Jahre keine Steuerrechnung im Sinne von § 179 Abs. 3 StG des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) bzw. Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) erhalten hätten. Deshalb hätte auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen.