Steuergericht Urteil vom 16. August 2021 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Jutzi, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGDIV.2020.1 A. + B. Y. gegen betreffend Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017 hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Das Steueramt des Kanton Solothurns (nachfolgend «KSTA» oder «Vorinstanz») eröffnete den Ehegatten A. + B. Y. (nachfolgend «Rekurrenten») per 3. Juni 2019 die definitiven Veranlagungen für die Steuerjahre 2009 bis 2017. Dabei wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt: 1.2 Gegen die vorstehenden Verzugszinsen der Steuerjahre 2009 bis 2017 erhoben die Re-kurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einsprache (Act. 2).