{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\n\n5.4 Weiter machen die Rekurrenten geltend, dass (1) an derselben Strasse ein C. Z. wohnen würde (Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entsprechen würde und (3) der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lauten würde wie der Name von C. Z. Die Vorinstanz anerkennt zwar diese Punkte, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass man sich nicht des Eindrucks erwehren könne, dass dies den Rekurrenten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sehr gelegen komme. Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, dass die Rekurrenten nachweislich gewisse (weitere) mit B-Post verschickte Sendungen des KSTA nachweislich erhalten hätten. So etwa die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2008, gegen welche die Rekurrenten Einsprache erhoben hätten. Zufälligerweise hätten die Rekurrenten also diejenigen Dokumente des KSTA, die ihnen zum Vorteil gereicht hätten, stets erhalten. Nur die Vorbezugsrechnungen, die eine Verzugszinspflicht zu ihren Ungunsten begründen würden, wollten sie nicht erhalten haben. Weiter weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es sich bei den Vorbezugsrechnungen um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln würde. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen. Ein weiteres Indiz sei auch, dass die Rekurrenten die «vorteilhaften» Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der Steuerperioden 2009 und 2010, bei welchen aufgrund eines vorhandenen Guthabens keine Verzugszinsen geschuldete gewesen seien) stets erhalten hätten. Erst ab der Steuerperiode 2011 würden sich die Rekurrenten auf die angebliche Nichtzustellung berufen.\n5.5 Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Rekurrenten zwar prima vista erstau-nen mag. So erscheint es, wie von der Vorinstanz vorgebracht, grundsätzlich schwer vorstellbar, dass sämtliche B-Post Sendungen über die streitbetroffenen Jahre den Rekurrenten nicht zugestellt worden sein sollen. Allerdings zeigt sich in diesem speziell gelagerten Fall aber auch, dass an derselben Strasse unbestrittenermassen ein C. Z. (Hausnummer W.) wohnt, dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entspricht und der in der Korrespondenz des KSTA jeweils verwendete Doppelname der Ehegatten gleich lautet wie derjenige Name von C. Z. (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die Adressierung entsprechend angepasst hat, um künftige Verwechslungen zu vermeiden).\n5.6 Entsprechend und mit Blick auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt, dass die von den Rekurrenten vorgebrachte Darstellung zumindest nicht ausserhalb jedweder Wahrscheinlichen liegt und damit auch konkrete Anhaltspunkte liefert, die letztlich über die - wie in andern durch das angerufene Steuergericht zu beurteilenden Verfahren - jeweils pauschal monierte fehlerhafte Postzustellung hinausgeht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Frage des Zustellnachweises im Zusammenhang mit B-Post Sendungen handelt, wobei die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, stets A-Post Plus und eingeschriebene Briefsendungen zum Gegenstand hat. Entsprechend ist der diesbezügliche, durch das Bundesgericht aufgestellte Grundsatz, wonach der gute Glaube der steuerpflichtigen Personen bezüglich ihrer Darstellung grundsätzlich vermutet werden dürfe, umso entscheidender, als es sich im vorliegenden Fall um B-Post Sendungen handelt. Die Zustellung solcher Sendungen kann die Vorinstanz bekanntlich nicht erbringen. Anders dagegen würde sich der Fall bei eingeschriebenen oder A-Post Plus Briefpostsendungen präsentieren. Hier wird der Empfang der Postsendung quittiert bzw. die Zustellung elektronisch erfasst, wodurch die Steuerbehörde den Versand grundsätzlich nachzuweisen vermag und die Ansprüche an die Behauptung des Nichtzugangs entsprechend höher sind. Im Umkehrschluss und im Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der Zustellung hinausgeht. Dieser Schluss erscheint auch deshalb zulässig, da der Nichtzugang von B-Post Sendungen eine negative Tatsache ist, für welche naturgemäss kein voller Beweis erbracht werden kann, bzw. die Beweislast im Ergebnis der Behörde zufällt, welche die Beweislosigkeit verursacht hat.\n6. Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach den Erwägungen als begründet und sind somit gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Rekurrenten schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.\nBei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 31. Januar 2020 aufgehoben. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten/ Beschwerdeführer, eingeschrieben\n- KStA, Bezug\n- KStA, Recht und Aufsicht"}