{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\n\n3.2 Die Staatssteuer muss bis zum sog. Verfalltag, dem 31. Juli der jeweiligen Steuerperio-de, entrichtet werden (§ 179 Abs. 1 StG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10; BGS 614.159.10]. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 2 StG). Wird der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag entrichtet, wird ein Verzugszins erhoben (§ 11 StVO Nr. 10).\n3.3 Eine Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 164 N 4 f.).\n4. Die Rekurrenten beantragen wie erwähnt, die in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen. Dies, indem sie bestreiten, Steuerrechnungen im Sinne von Art. 164 Abs. 2 DBG bzw. § 179 Abs. 3 StG erhalten zu haben, weshalb auch keine Schuldzinsen geschuldet sein können.\n5.1 Grundsätzlich gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen und Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post-Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Allerdings dürfen aus einer mangelhaften (steuer-)behördlichen Zustellung einem Pflichtigen keine Nachteile erwachsen. Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellungsform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, so ist es Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Pflichtigen zugestellt worden ist. Das betrifft in erster Linie uneingeschrieben verschickte (Veranlagungs-)Verfügungen. Wird bestritten und bestehen Zweifel darüber, dass ein Entscheid den Empfänger erreicht hat, fällt die Beweislast dafür der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGE] 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.1 m.w.H.). Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan-den sein (BGE 2C_901/2017 vom 9. August 2019, E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, E. 3.2.2; 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015, E. 2.3; 142 IV 201, E. 2.3).\n5.2 Für den Beginn der Verzugszinspflicht bedarf es, wie erwähnt, unter anderem einer Zahlungsaufforderung. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden sämtliche provisorischen Steuerrechnungen mit B-Post versendet. Entsprechend kann die Vorinstanz, wie sie selbst einräumt, den Nachweis der erfolgten Zustellung der Steuervorbezugsrechnungen für die streitbetroffenen Jahre nicht erbringen. Demgemäss ist im Umkehrschluss grundsätzlich auf die Darstellung der Empfänger, mithin der Rekurrenten abzustellen. Die vorgebrachten Gründe müssen aber mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar erscheinen und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen. Die Vermutung von allgemeinen Zustellungsfehlern genügt dabei gerade nicht.\n5.3 Die Rekurrenten bringen zunächst vor, dass sie davon ausgehen, dass ihr Protest gegen die zu hohen Vorbezugsrechnungen 2009/2010 der Grund dafür sei, dass für die Steuerperioden 2011 bis 2017 keine Vorbezugsrechnungen erstellt und versandt worden seien (vgl. dazu oben, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Eine solche Intervention ist offenbar weder auf Seiten der Rekurrenten noch auf Seiten der Vorinstanz aktenkundig. Unabhängig davon gilt es aber zu berücksichtigen, dass - wie von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt - der von den Rekurrenten (gestützt auf ihre Intervention beim KSTA) monierte Stopp der Vorbezugsrechnungen einen umfassenden Veranlagungsstopp bedingt hätte. Dies war aber offensichtlich gemäss den vorliegenden Unterlagen gerade nicht der Fall. Entsprechend überzeugt dieses Argument der Rekurrenten nicht."}