{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\n\n3.3 Hinsichtlich des Beginns der Verzugszinspflicht für offene Steuerforderungen wiesen die Rekurrenten darauf hin, dass dies die Zustellung diesbezüglicher Steuerrechnungen voraussetzen würde. lm vorliegenden Fall gäbe es aber keinerlei postalischen Beweise für den Versand und die Zustellung von Steuervorbezugsrechnungen 2011 bis 2017. Für eine (vor 2019) erfolgte Zustellung von Vorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 an die Rekurrenten gebe es auch keine anderen als postalische Beweise. Es würden jegliche Anhaltspunkte und Indizien für eine Erstellung, einen Druck, einen Versand und eine Zustellung sowie für den Inhalt solcher Rechnungen fehlen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz keinerlei Kopien, insbesondere noch nicht einmal digitale Kopien der von ihr behaupteten Vorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 gemacht habe und die von der Vorinstanz «nachproduzierten» Rechnungen die Erstellung, den Druck, den Versand und den Inhalt solcher Rechnungen nicht zu belegen vermögen würden.\n3.4 Die Beweislast für die Zustellung eines Dokuments und den Zeitpunkt der Zustellung liege grundsätzlich bei der Behörde, die beabsichtige, daraus eine Rechtsfolge zu ziehen. Die Vorinstanz behaupte, den Rekurrenten die Steuervorbezugsrechnungen 2011 bis 2017 per B-Post zugeschickt zu haben. Eine solche Zustellung erscheine zumindest zweifelhaft und werde von den Rekurrenten bestritten. Die somit massgebende Darstellung der Rekurrenten als (angebliche) Sendungsadressaten gehe deshalb dahin, dass den Rekurrenten nach bzw. wegen ihres Protestes gegen die ihrer Meinung nach völlig überrissenen Vorbezugsrechnungen 2009 und 2010 keine Vorbezugsrechnungen Steuerjahre 2011 bis 2017 zugesandt worden seien. Im Ergebnis seien deshalb aufgrund der fehlenden Zustellung der Vorbezugsrechnungen keine Verzugszinsen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 geschuldet. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.\n4. Mit Eingabe vom 29. April 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die Ausführungen vom 31. Januar 2020 an ihrem Standpunkt fest. Auf die einzelnen Ausführungen ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.\n5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 reichten die Rekurrenten ihre Replik ein. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.\nAm 30. Juni 2020 duplizierte die Vorinstanz. Dazu reichten die Rekurrenten am 31. August 2020 eine Stellungnahme ein. Auf diese Ausführungen der Parteien ist ebenfalls nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.\n6. Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gegen einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Demnach sind die Rekurrenten im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheids an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert. Im Ergebnis ist auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.\n2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren vor Steuergericht nur noch die von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen auf den Vorbezugsrechnungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 umstritten sind. Hinsichtlich der Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2009 und 2010 zeigt sich, dass für diese Jahre gemäss der tabellarischen Übersicht des KSTA zum Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Act. 21) keine Verzugszinsen geschuldet sind. Entsprechend sind die Rekurrenten bezüglich dieser Steuerjahre nicht beschwert, was sich denn auch darin widerspiegelt, dass die Rekurrenten im Rahmen ihrer Eingabe folgerichtig «nur» die Aufhebung des Einspracheentscheids bezüglich der Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 fordern. Demgemäss liegt der Fokus des vorliegenden Verfahrens auf den von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsforderungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017.\n3.1 Als Fälligkeitstermin gilt bei der direkten Bundessteuer der 1. März des auf das Steuer-jahr folgenden Kalenderjahres (Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]). Die entsprechende Steuer muss innert 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG). Für nicht fristgemäss entrichtete Beträge ist somit ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet (Art. 164 Abs. 1 DBG). Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch keine Steuerrechnung erhalten, beginnt die Zinspflicht erst Tage nach deren Zustellung (Art. 164 Abs. 2 DBG)."}