{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\n\n2.5 Hinsichtlich des Einwands der Rekurrenten, wonach diese keine entsprechenden Steu-errechnungen erhalten hätten, verwies die Vorinstanz zunächst auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Verfügungen so eröffnet werden müssen, dass der Verfügungsadressat die Möglichkeit habe, sich dergestalt über den Inhalt der Verfügung zu informieren, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Eine Verfügung gelte dann als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt sei und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen könne. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen mit gewöhnlicher Post, mit eingeschriebenem Brief oder aber mit A-Post Plus zustellen würde, liege in ihrem Ermessen. Werde für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar sei, sei es Sache der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden sei. Bestreite dieser, die Verfügung erhalten zu haben, und würden Zweifel darüber bestehen, dass die Verfügung den Adressaten erreicht habe, falle die Beweislast auf die Behörde.\n2.6 Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass (1) an derselben Strasse, an der die Rekur-renten wohnen, auch ein C. Z. wohne (Hausnummer W.), (2) dessen Hausnummer der Postfachnummer der Ehegatten entsprechen würde, (3) der Doppelname der Ehegatten (wie ihn das KSTA in seiner Korrespondenz jeweils verwendet) gleich lauten würde wie der Name von C. Z. (wobei in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass das KSTA per 4. Juli 2019 die Adressierung angepasst habe, um künftige Verwechslungen zu vermeiden). Entsprechend sei es nach dem Dafürhalten der Rekurrenten in der Vergangenheit vermehrt zu fehlerhaften Zustellungen gekommen. Abgesehen jedoch von einem an C. Z. adressierten Couvert, welches die Rekurrenten ihrer seinerzeitigen Eingabe vom 3. Juli 2019 als Kopie beigelegt hätten, würden sie jedoch keine weiteren Belege vorbringen, die diese Behauptung stützen. Die blosse Behauptung des Nichterhalts diverser früherer (nicht mit Zustellnachweis) verschickter Korrespondenz des KSTA erscheine angesichts dessen ziemlich dürftig.\n2.7 Weiter hielt die Vorinstanz u.a. dafür, dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass sämtliche mit B-Post versendeten Vorbezugsrechnungen - wie auch spätere verfahrensrelevante Dokumente - die Rekurrenten nicht erreicht hätten. Es würde sich zudem um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen. Zudem würde es scheinen, dass die Rekurrenten vorteilhafte Rechnungen bzw. Veranlagungen (so etwa hinsichtlich der Steuerjahre 2009 und 2010, bei denen es wegen eines vorhandenen Guthabens keine Verzugszinsen gegeben habe) stets erhalten hätten. Schliesslich sei es den Rekurrenten möglich gewesen, in anderen Verfahren weiterhin mit dem KSTA zu korrespondieren und auf dessen Schreiben einzugehen - was bei einem Nichterhalt - nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände erscheine der Standpunkt der Rekurrenten, wenn nicht rechtsmissbräuchlich, so doch zumindest treuwidrig. Auf die übrigen Ausführungen im Einspracheentscheid ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.\n3.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. März 2020 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Inhaltlich beantragten die Rekurrenten die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids, indem die gemäss vorinstanzlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen seien (Act. 20). Dies alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.\n3.2 Zur Begründung verwiesen die Rekurrenten zunächst auf den Umstand, dass die Vo-rinstanz ihnen eine Vorbezugsrechnung 2009 zugestellt habe, die auf einem Einkommen von CHF 163'230 basiert hätte, obschon dieses gemäss der - im späteren Einschätzungsentscheid bestätigten - Steuererklärung 2009 wegen abziehbaren Baukosten für ihr Haus null Franken betragen habe. Die Vorinstanz habe dies für das Steuerjahr 2010 wiederholt, indem es für die Vorbezugsrechnung von einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'500 (Bund) bzw. CHF 163'230 (Staat) ausgegangen sei, wogegen dieses gemäss Steuererklärung 2010 u.a. wegen einkommenswirksamer weiterer Baukosten lediglich CHF 49'497 betragen habe. Bei diesen Vorbezugsforderungen habe die Vorinstanz auf alte Einschätzungen aus dem Jahr 2007 abgestellt und nicht auf das mutmassliche Einkommen. Dies möge zwar formal gesetzeskonform gewesen sein. Aus ihrer damaligen wie heutigen Sicht habe die Vorinstanz aber die ihm in Art. 162 Abs. 1 DBG bzw. § 178 Abs. 1 StG eingeräumten Wahlmöglichkeiten missbraucht, indem es den Rekurrenten Steuerrechnungen aufgrund einer drei Jahre alten Einschätzung abgestellt habe, anstatt gestützt auf ihr mit unverdächtigen Bauhandwerkerrechnungen aber auch sonst klar bewiesenes aktuelles Einkommen, das um einen Faktor 4 und mehr tiefer gewesen sei. Nach der Steuerrechnung 2010 hätten sich die Rekurrenten derlei Rechts- bzw. Ermessensmissbrauch durch Nichtberücksichtigung erheblicher abzugsfähiger Bauhandwerkerrechnungen nicht länger gefallen lassen. Daher habe der Rekurrent etwa im März 2010 bei der Abteilung Bezug Protest gegen die Vorbezugsrechnungen 2009/2010 erhoben, deren Bezahlung verweigert und Beschwerden wegen Rechtsmissbrauch für den Wiederholungsfall angedroht. Hierbei habe ihnen ein Beamte des Steueramtes des Kantons Solothurn zugesichert, der Sache nachzugehen. Daraufhin seien den Rekurrenten für die Steuerjahre 2011-2017 keine Vorbezugsrechnungen gestellt (d.h. erstellt und versandt) worden."}