{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\n\n1.7 Das KSTA nahm daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 zur vorstehenden Eingabe der Rekurrenten vom 4. Juli 2019 Stellung (Act. 12). Darin wies das KSTA den Vorwurf der Gehörsverweigerung zurück, da mit der seinerzeitigen Einsprache der Rekurrenten vom 14. Juni 2019 die Frist in jedem Fall gewahrt sei. Insofern müsse mit der späteren Korrespondenz auch keine Frist mehr gewahrt werden. Weiter hielt das KSTA fest, dass nicht nur die Steuerrechnungen vom 3 Juli 2019 betreffend Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017, sondern auch sämtliche ursprünglichen Originalrechnungen mit B-Post versendet worden seien, weshalb die Zustellung nicht nachgewiesen werden könne.\n1.8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 forderten die Rekurrenten das KSTA u.a. erneut auf, die letzten Veranlagungen zu bezeichnen, auf welche sich die Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017 stützen würden (Act. 14).\n1.9 Wunschgemäss liess das KSTA den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eine Aufstellung über die Berechnungsbasis der Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017 zukommen (Act. 15).\n1.10 Mit Eingabe vom 9. August 2019 reichten die Rekurrenten schliesslich eine abschliessende Stellungnahme ein (Act. 18). Darin verwiesen sie zusammengefasst erneut auf den Umstand, dass sie keine Steuerrechnungen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 erhalten hätten. Mangels der fehlenden Zustellung der entsprechenden Rechnungen seien deshalb auch keine Verzugszinsen für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuern für die Steuerjahre 2011 bis 2017 geschuldet.\n2. Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 wurde die Einsprache durch die Vorinstanz abgewiesen (Act. 19).\n2.1 Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass eine Verzugszinspflicht kumulativ voraussetze, dass (1) der Betrag fällig, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden und (3) der Betrag nicht bezahlt worden sei. Entsprechend beginne bei den Einkommens- und Vermögenssteuern die Verzugszinspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit). Vor diesem Hintergrund hätten sämtliche Verzugszinsen bei den Bundessteuern per 31. März des Folgejahres zu laufen, bei den Staatssteuern per 31. Juli der betreffenden Steuerperiode. Es handle sich damit um die gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitstermine bzw. Verfalltage.\nVorbezugsrechnungen 2009 und 2010 mit zu hoher Berechnungsbasis\n2.2 Hinsichtlich der von den Rekurrenten monierten Vorbezugsrechnungen 2009 und 2010 und der damit verbundenen zu hohen Berechnungsbasis verwies die Vorinstanz auf die Grundlage für den provisorischen Bezug. Bezugstitel und damit Grundlage für den provisorischen Bezug sei demnach entweder die eingereichte (aber noch nicht verarbeitete und geprüfte) Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode oder die letzte Veranlagung oder mutmasslich geschuldete Steuerbetrag (Art. 152 Abs. 1 Satz 3 DBG bzw. § 178 Abs. 1 Satz 2 StG). Diese drei Möglichkeiten seien unter sich gleichwertig; es bestehe keine gesetzlich vorgesehene Reihenfolge innerhalb dieser drei Berechnungsarten. Es müsse auf der (provisorischen) Steuerrechnung lediglich ersichtlich sein, auf welche Grundlagen sich dies stütze, und die Rechnung selbst sei als provisorische Steuerrechnung zu bezeichnen.\n2.3 Konkret lasse sich zwar nicht abstreiten, dass gegenüber dem Vorbezug im Endeffekt bei der Staatssteuer 2009 nur die Personalsteuer von (damals noch) CHF 20 pro Ehegatte angefallen sei. In der Steuerperiode 2010 seien die Forderungen ebenfalls tiefer als beim Vorbezug ausgefallen. Es dürfe in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgenannten Beträge erst im Zeitpunkt der definitiven Veranlagung (3. Juni 2019) entstanden seien und damit lange nach dem Versand der ursprünglichen Vorbezugsrechnungen. Das Gleiche gelte auch für die Vorbezugsrechnungen in den Steuerperioden 2011 bis 2017 - auch hier hätten die definitiven Steuerbeträge, die höher ausgefallen seien als die Vorbezüge, erst am 3. Juni 2019 festgestanden.\n2.4 Überdies wäre es den Rekurrenten offen gestanden, den aus ihrer Sicht angemessenen Steuerbetrag zu begleichen. Jedoch zeige sich, dass vor dem 2. Juli 2019 keine Zahlungen für irgendwelche Steuerperioden 2009 bis 2017 erfolgt seien. Würden sich die steuerpflichtigen Personen zur Bezahlung eines geringeren Betrages, als auf der provisorischen Rechnung ausgewiesen ist, entscheiden, so würden sie das Risiko tragen, für den nicht gedeckten Teil Verzugszinsen entrichten zu müssen. Im Ergebnis sei somit kein missbräuchliches Verhalten des KSTA auszumachen. Vielmehr entspreche es der langjährigen Solothurner Praxis, wonach sich die Vorbezugsrechnungen auf ein steuerbares Einkommen aus einer Vorperiode stützen würden.\nKeine Verzugszinspflicht mangels zugestellter «Steuerrechnungen»"}