{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-1_2021-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0b5b00b606f7e93719796af2f09cbd40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:23", "Checksum": "47f166d34ed0f8f8d545c3685975e522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.08.2021 SGDIV.2020.1\nRegeste:\nZinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\n\nSteuergericht\nUrteil vom 16. August 2021\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Jutzi, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGDIV.2020.1\nA. + B. Y.\ngegen\nbetreffend Zinsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009-2017\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Das Steueramt des Kanton Solothurns (nachfolgend «KSTA» oder «Vorinstanz») eröffnete den Ehegatten A. + B. Y. (nachfolgend «Rekurrenten») per 3. Juni 2019 die definitiven Veranlagungen für die Steuerjahre 2009 bis 2017. Dabei wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:\n1.2 Gegen die vorstehenden Verzugszinsen der Steuerjahre 2009 bis 2017 erhoben die Re-kurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Einsprache (Act. 2). Inhaltlich machten sie geltend, dass sie für die betreffenden Jahre keine Steuerrechnung im Sinne von § 179 Abs. 3 StG des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) bzw. Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) erhalten hätten. Deshalb hätte auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen. Darüber hinaus verlangten die Rekurrenten die Zustellung von detaillierten und belegten Verzugszinsberechnungen, wobei insbesondere der Beginn der Zinspflicht anzugeben sei. Schliesslich ersuchten sie die Vorinstanz um Zustellnachweise für die Staats- und Bundessteuerrechnungen betreffend die Steuerjahre 2009 bis 2017.\n1.3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hielten die Rekurrenten an ihrer Einsprache gegen die Zinsrechnungen fest (Act. 5). Dabei bekräftigten sie Ihre Auffassung, wonach sie keine Steuerrechnungen im Sinne von § 179 Abs. 3 StG bzw. Art. 164 Abs. 2 DBG für die Steuerjahre 2009 bis 2017 erhalten hätten, weshalb auch keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen hätte. Zudem forderten die Rekurrenten das KSTA erneut auf, ihnen für die geforderten Verzugszinsen 2009 bis 2017 detaillierte und belegte Verzugszinsenrechnungen zuzusenden. Schliesslich ersuchten die Rekurrenten um Akteneinsicht in die Zustellnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.\n1.4 Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 machten die Rekurrenten - nebst anderem - weitere Aus-führungen zu ihrer Einsprache (Act. 7). Konkret monierten die Rekurrenten, dass auf den Steuerrechnungen für die Jahre 2009 bis 2017 nirgends der Beginn des Zinsenlaufs angegeben bzw. die Vorinstanz dem Ersuchen der Rekurrenten, entsprechende Angaben dazu zu machen, bis heute nicht nachgekommen sei. Dies verletzte die der Vorinstanz obliegende Begründungspflicht. Weiter hielten sie dafür, dass davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz den fraglichen Verzugsbeginn gar nicht kennen würde. Schliesslich ersuchten sie das KSTA erneut um Akteneinsicht in die Zustellungsnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.\n1.5 Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 wandten sich die Rekurrenten erneut an das KSTA (Act. 8). Darin verwiesen sie zunächst auf den Umstand, dass an derselben Strasse mit Hausnummer W. ein C. Z. wohnen würde. Das Postfach der Rekurrenten, die ihrerseits vom KSTA stets mit Doppelnamen Y.-X. angeschrieben worden seien, trage die Nummer W. Entsprechend sei es schon vermehrt zu Fehlzustellungen von postalischen Sendungen gekommen. Weiter bezeichneten die Rekurrenten die Verzugszinsforderungen als rechtsmissbräuchlich, da das KSTA Zahlungen stets auf die älteste Steuerperiode buchen würde, was betreffend die Steuerperiode 2008 (deren Forderung nachträglich massiv gesunken sei) dazu geführt hätte, dass die Rekurrenten zuerst diese Forderungen hätten decken müssen. Schliesslich wiederholten die Rekurrenten ihre Anträge auf Angabe des Beginns der Verzugszinspflicht und Akteneinsicht in die Zustellungsnachweise für die gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017.\n1.6 Daraufhin stellte das KSTA mit Schreiben vom 4. Juli 2020 den Rekurrenten folgende Unterlagen per Einschreiben zu (Act. 9):\na) Steuerrechnungen 2009 bis 2017 (Eröffnungsdatum: 3. Juni 2019);\nb) Übersicht Zinsen Steuern 2009 bis 2017 inkl. aktuelle Ausstände;\nc) Zinsdetails Staats- und Bundessteuer 2009 bis 2017;\nd) Vorbezugsrechnungen Staats- und Bundessteuern 2009 bis 2017 inkl. Angabe der Fälligkeit bzw. des Verfalltags;\ne) Aufschlüsselung Staatssteuer 2008 inkl. Zinsdetail;\nf) Schreiben des Steueramts vom 19. Mai 2008 betreffend Steuerausstände 2003 bis 2007.\nGleichzeitig wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon letztere mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Gebrauch machten (Act. 11). Inhaltlich verlangten die Rekurrenten die Zustellung der Zustellnachweise für die vor 2019 gestellten Staats- und Bundessteuerrechnungen 2009 bis 2017. Zudem baten sie um Auskunft, ob es sich bei den mit Schreiben vom 4. Juli 2020 durch das KSTA zugestellten Vorbezugsrechnungen für die Staats- und Bundessteuern für die Steuerjahre 2009 bis 2017 um Kopien der damals angeblich verschickten Rechnungen handeln würde oder um neue Rechnungsausdrucke. Des Weiteren baten die Rekurrenten um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage für die Steuervorbezüge. Um eine Gehörsverweigerung zu heilen, beantragten die Rekurrenten schliesslich eine angemessene Frist, um zum Schreiben des KSTA vom 4. Juli 2019 und den entsprechenden Beilagen Stellung nehmen zu können."}