Reicht sie keine Meldung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein, so kann die betreffende Person im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht arbeiten. 6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die im Erotikbetrieb der Beschwerdeführerin arbeitenden Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind und die Beschwerdeführerin im System der Quellensteuer als Schuldnerin zu qualifizieren ist. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'620.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'400.00; Zuschlag: CHF 220.00).