5.2 Nach Ausgeführtem kann offenbleiben, ob die durch die Vorinstanz erwähnte "solothurnische Praxis", wonach Prostituierte, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, sondern - weil in einem Etablissement tätig - als unselbständig Erwerbende zu gelten haben, durchwegs gesetzeskonform ist. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst jedenfalls nicht aus, dass Dienstleisterinnen in der Erotikbranche auch fern eines Strassenstrichs als selbständig Erwerbende in der Schweiz tätig werden können (vgl. Art. 1, 4 und 7 FZA; SR 0.142.112.681). Vorliegend führt die Beweissituation aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht als Vermittlerin von selbständig Erwerbenden agiert bzw. agiert hat.