Hingegen lässt sich aus den Akten nicht ersehen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne Arbeiterinnen bzw. Dienstleisterinnen in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entwickelten und ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen wären. So ist nicht erkennbar, inwieweit die einzelnen Damen ihre Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation und auf eigenes Risiko bei gegebener Sachlage einzusetzen imstande wären. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: