Mit der Einforderung der behördlichen Betriebsbewilligung, in ihrer Liegenschaft an der … in … auf mindestens zwei Stockwerken Erotikdienstleistungen anbieten zu wollen, liess die Beschwerdeführerin in klarer Weise ihre Absicht zur entsprechenden Einkommenserzielung erkennen. Hingegen lässt sich aus den Akten nicht ersehen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne Arbeiterinnen bzw. Dienstleisterinnen in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entwickelten und ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen wären.