Es bleibt folglich zu prüfen und zu entscheiden, ob die hierortige Beschwerdeführerin gestützt auf den erstellten Sachverhalt und im Lichte der zitierten Rechtsprechung als "Arbeitgeberin" zu gelten hat, mithin die im Etablissement der Beschwerdeführerin arbeitenden Erotik-Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab … 2016 die beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) angeforderte Betriebsbewilligung für den Betrieb von "20 Fremdenzimmer (1. und 2. OG)" für die Ausübung von Sexarbeit an ihrer Wohnadresse in … erhalten hat (Akten-Belege 3/1).