II 469, E. 4.3.1). Sodann führt das Bundesgericht aus (BGE 140 II 471, E. 4.3.3): "Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob ausländische Prostituierte in Clubs einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, auch im Kontext der Strafbestimmungen zur Ausländergesetzgebung bereits geäussert. Es hielt fest, Art. 117 Abs. 1 AuG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) sei nicht nur auf einen Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne anwendbar (Art. 319 ff. OR), der gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt sei (Art. 321d OR; mit Verweisen).