Diese Auffassung wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit untermauert, dass die bei ihr «eingemieteten» Dienstleisterinnen als selbständig Erwerbende zu qualifizieren seien, die keinerlei Weisungen seitens der Vermieterin zu vergegenwärtigen hätten; von einem Abhängigkeitsverhältnis könne ohnehin keine Rede sein. Es dürfe nicht sein, dass sie - die Beschwerdeführerin - in ein Steuererhebungsverfahren involviert werde, weil sie für die Dienstleisterinnen lediglich das gesetzlich bzw. behördlich vorgesehene Meldeverfahren eingeleitet bzw. bei diesem für die betroffenen Personen Hilfestellung geleistet habe.