Im Unterschied zur ordentlichen Steuerveranlagung tritt im Bereich der Quellenbesteuerung an die Stelle des Steuerpflichtigen eine Drittperson, d.h. eine sog. Steuersubstitution (vgl. grundsätzlich zum Ganzen: Markus Reich, Steuerrecht 2. A., § 26 N 81 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 88 N 1 ff.). Als Schuldner der steuerbaren Leistung gelten u.a. Arbeitgeber (Felix Richner et al., a.a.O., Art. 88 N 3), wobei die Steuerlast durch den Abzug von der geschuldeten Leistung oder durch Einforderung vom Steuerpflichtigen zu überwälzen ist (vgl. Markus Reich, a.a.O., § 26 N 102).