Sie ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14.5.2019 erhobene Beschwerde vom 28.5.2019 wird vom Kantonalen Steuergericht somit als Rekurs (Staatssteuer) und als Beschwerde (Bundessteuer) entgegengenommen und behandelt. Die durch das Gesetz vorgegebenen Fristen und Formen sind allesamt eingehalten. 2. Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn oder in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 114 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG).