Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat hierzu mit Datum vom 2.9.2019 ihre Rückäusserung abgegeben. Auf die beiden Stellungnahmen bzw. Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 155 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614,11) kann der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde gegen Verfügungen über Quellensteuern bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben; gegen deren Einspracheentscheid ist das Rechtsmittel des Rekurses beim Kantonalen Steuergericht vorgesehen.