Es seien demnach ausschliesslich die Behörden, welche über die Arbeitsberechtigung an der … in … entscheiden würden. Die diversen Strafgerichtsverfahren würden zudem belegen, dass seitens der Vermieterin gegenüber den Dienstleistern keine Weisungskraft vorliege. In diesen Verfahren sei es nämlich regelmässig um die unterlassenen Anmeldungen der involvierten Arbeiterinnen und Arbeiter gegangen. Des Weiteren sei festgehalten, dass der administrative Teil des Verfahrens an Z abgetreten worden sei. 5. Mit Eingabe vom 5.7.2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat hierzu mit Datum vom 2.9.2019 ihre Rückäusserung abgegeben.