Es sei zudem abwegig anzunehmen, der Vermieterin, nur weil diese an der gleichen Adresse wohne, Kenntnis über die einzelnen Mieter zuzubilligen; dies treffe schlichtweg nicht zu. Auch eine Hausordnung, über deren Einhaltung eine Kontrolle der Mieterinnen ermöglicht werde, existiere nicht. 4.8 Es sei zwar richtig, dass gemäss solothurnischer Praxis Arbeiterinnen und Arbeiter im Erotikgewerbe keine Meldebestätigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit erhielten. Diese frauenfeindliche Praxis sei zwar richtig, ändere aber an der effektiven Situation und an der Tatsache nichts, wonach die Damen und Herren sämtliche Anforderungen an eine «eigenständige» Unternehmenstätigkeit erfüllten.