Damit würden Prostituierte, die in einem Etablissement arbeiten, als unselbständig Erwerbende gelten. Diejenige Person, die für die Infrastruktur eines Etablissements im Erotikgewerbe zuständig sei und entscheide, welche Ausländerinnen und Ausländer in den Räumlichkeiten arbeiten könnten, gelte gemäss dieser Praxis als Geschäftsführer. Dies gelte auch dann, wenn diese Person den Arbeitnehmenden keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier sowie Art der Dienstleistung usw. erteilen könne. Verweigere die Einsprecherin einer Ausländerin oder einem Ausländer die Erteilung der Meldebestätigung, habe diese Person keine Möglichkeit an der … zu arbeiten.