für diese Werbetätigkeit sei externe Hilfe nötig, so dass auch diesbezüglich ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei. Das sog. Meldeverfahren betreffend verweist das Steueramt in seinen Ausführungen auf die solothurnische Praxis im Erotikgewerbe. So erhielten Arbeiterinnen und Arbeiter, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, keine Meldebestätigung für selbständige Erwerbstätigkeit. Damit würden Prostituierte, die in einem Etablissement arbeiten, als unselbständig Erwerbende gelten.