Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Salons unter anderem darüber entscheide, wer im Salon, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Prostituierte bzw. als Prostituierter tätig sein könne. Diese Annahme sei naheliegend, zumal die in der Branche tätigen Ausländerinnen und Ausländer, bedingt auch durch das sprachliche Defizit sowie die bescheidenen finanziellen Mittel und mangelnden Kenntnisse des schweizerischen Systems, zum Betreiber in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stünden.