Diese Gefahr führe zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne lediglich ähnlich seien. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Salons unter anderem darüber entscheide, wer im Salon, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Prostituierte bzw. als Prostituierter tätig sein könne.