Diese Merkmale träten in unterschiedlicher Intensität auf; ausschlaggebend sei somit das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeit, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen seien. Im Erotikgewerbe laufe der Betreiber Gefahr, sich bei Einflussnahme auf Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände, gemäss Art. 195 StGB der Förderung der Prostitution strafbar zu machen. Diese Gefahr führe zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne lediglich ähnlich seien.