In ihrem Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass die Einsprecherin als Betreiberin eines Bordells zu qualifizieren sei und die durch diese innegehaltene Position derjenigen eines Arbeitgebers gleichzustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jene natürlichen Personen als selbständig erwerbend gelten würden, die durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Diese Merkmale träten in unterschiedlicher Intensität auf;