Es gäbe nur die Verpflichtung, die Hausordnung einzuhalten. Die erwähnten "MieterInnen" würden mehrheitlich keine Abgaben entrichten und es sei deshalb fraglich, wie bei den "BewohnerInnen" entsprechende Beträge eingezogen werden könnten; die Dienstleistenden würden in «eigener Regie und Kasse» arbeiten. Gemäss gesetzlicher Vorgabe sei das Einziehen des Einkommens bei "SexarbeiterInnen" nicht zulässig. Eine allfällige Quellensteuer liesse sich somit bei den Betroffenen nicht einziehen, zumal diese meist innert kürzester Zeit wieder wegzögen. Eine Homepage, die Aufschluss über die Personen und deren Tätigkeiten in der Liegenschaft wiedergebe, existiere nicht.