Erst im Anschluss an diese drei Monate könnten die Dienstleistenden ihren Antrag als selbständig Erwerbende (unter Beilage eines Businessplans etc.) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Diese Personen würden in der Folge als selbständig Erwerbende gelten, obwohl sich an der Situation seit der Einreise nichts geändert habe. Bezüglich der Vermietungssituation wurde dargelegt, dass die im Erotikbereich Arbeitenden im Besitze der schweizerischen- oder der EU-Staatsbürgerschaft sein müssten und dies mittels Vorlage eines Passes oder der ID-Karte belegt werden müsse.