es genüge die Meldung mittels einer Passkopie zur Einleitung der fremdenpolizeilichen Meldung. Oftmals würden sich die betroffenen Personen auch selber bzw. direkt um die entsprechenden Bewilligungen bemühen. Ebenso würden keine Abgaben für die Einrichtung der einzelnen Zimmer von den Betroffenen erhoben, zumal keine Pro-Kopf-Abrechnungen existierten. Für eine nachträgliche Erhebung resp. Rückforderung von CHF 20'000.00 bei den betroffenen Bewohnern fehle ohnehin die rechtliche Grundlage. Auch wirtschaftlich betrachtet könne keine Verrechnung vorgenommen werden, zumal vorgängig keine Abgaben eingezogen worden seien.