Somit - so die Einsprecherin weiter - sei bewiesen und belegt, dass die Ermessensveranlagung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. 2.1 Das Steueramt des Kantons Solothurn forderte die Einsprecherin mit Schreiben vom 9.8.2017 auf, zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, wonach gemäss Unterlagen des Amts für Wirtschaft und Arbeit ersichtlich sei, dass durch die Einsprecherin X Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (für Erotikgewerbe) beantragt worden seien. X nahm am 20.8.2017 in einem an den Chef des Steueramtes adressierten Brief Stellung.