Gegen diese Veranlagung erhob die Veranlagungsadressatin am 4. Juli 2017 Einsprache. Darin wies sie darauf hin, dass sie bereits in mehreren Schreiben dargelegt habe, dass vom 1.8. bis 31.12.2016 keine Anstellungen oder vertraglichen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätten und somit in dieser Periode auch keine Lohnzahlungen getätigt worden seien. Ein entsprechendes Quellensteuerformular habe sie beigelegt; sie lege der Einsprache erneut ein unterzeichnetes Exemplar bei. Somit - so die Einsprecherin weiter - sei bewiesen und belegt, dass die Ermessensveranlagung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei.