{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\n\n5.2 Nach Ausgeführtem kann offenbleiben, ob die durch die Vorinstanz erwähnte \"solothurnische Praxis\", wonach Prostituierte, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, sondern - weil in einem Etablissement tätig - als unselbständig Erwerbende zu gelten haben, durchwegs gesetzeskonform ist. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst jedenfalls nicht aus, dass Dienstleisterinnen in der Erotikbranche auch fern eines Strassenstrichs als selbständig Erwerbende in der Schweiz tätig werden können (vgl. Art. 1, 4 und 7 FZA; SR 0.142.112.681). Vorliegend führt die Beweissituation aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht als Vermittlerin von selbständig Erwerbenden agiert bzw. agiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alleine entscheidet, ob und für wen sie das Meldebestätigungsverfahren für ihren Betrieb einleitet. Reicht sie keine Meldung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ein, so kann die betreffende Person im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht arbeiten.\n6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die im Erotikbetrieb der Beschwerdeführerin arbeitenden Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind und die Beschwerdeführerin im System der Quellensteuer als Schuldnerin zu qualifizieren ist. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.\n7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'620.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'400.00; Zuschlag: CHF 220.00). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'620.00 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht (mit Steuerakten)\n- KStA, Sondersteuern, Quellensteuern\n- Finanzdepartement\n- Steuerregisterführer EG …\n- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern\nExpediert am:"}