{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\n\nSodann führt das Bundesgericht aus (BGE 140 II 471, E. 4.3.3): \"Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob ausländische Prostituierte in Clubs einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, auch im Kontext der Strafbestimmungen zur Ausländergesetzgebung bereits geäussert. Es hielt fest, Art. 117 Abs. 1 AuG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) sei nicht nur auf einen Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne anwendbar (Art. 319 ff. OR), der gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt sei (Art. 321d OR; mit Verweisen). (…) Gleichwohl hat das Bundesgericht auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten festgestellt, dass Frauen ebenfalls dann als unselbständig Beschäftigte im Sinne der Ausländergesetzgebung gelten, wenn sie selbst bestimmen, wann und wie lange sie im sog. Massagesalon arbeiteten, wie viele und welche Kunden sie akzeptierten und welche Dienstleistungen sie diesen anboten. Unerheblich sei hierbei, ob der Club oder dessen Geschäftsführer den Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die Frauen darüber selbst bestimmen konnten. Eine solche weitgehende Weisungsbefugnis, bei deren Ausübung der Club im Übrigen Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) verfolgt zu werden, sei zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Arbeitgeberstellung im Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich (mit Verweisen auf die Rechtsprechung).\"\n5.1 Es bleibt folglich zu prüfen und zu entscheiden, ob die hierortige Beschwerdeführerin gestützt auf den erstellten Sachverhalt und im Lichte der zitierten Rechtsprechung als \"Arbeitgeberin\" zu gelten hat, mithin die im Etablissement der Beschwerdeführerin arbeitenden Erotik-Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen sind. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab … 2016 die beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) angeforderte Betriebsbewilligung für den Betrieb von \"20 Fremdenzimmer (1. und 2. OG)\" für die Ausübung von Sexarbeit an ihrer Wohnadresse in … erhalten hat (Akten-Belege 3/1). Parallel hierzu eröffnete das AWA für mindestens 13 Personen für eine bis längstens bis zum … 2016 dauernde Periode die sog. \"Meldebestätigung für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz\" zuhanden der Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltung (Akten-Belege 3/2). Mit der Einforderung der behördlichen Betriebsbewilligung, in ihrer Liegenschaft an der … in … auf mindestens zwei Stockwerken Erotikdienstleistungen anbieten zu wollen, liess die Beschwerdeführerin in klarer Weise ihre Absicht zur entsprechenden Einkommenserzielung erkennen. Hingegen lässt sich aus den Akten nicht ersehen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne Arbeiterinnen bzw. Dienstleisterinnen in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entwickelten und ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen wären. So ist nicht erkennbar, inwieweit die einzelnen Damen ihre Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation und auf eigenes Risiko bei gegebener Sachlage einzusetzen imstande wären. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So führt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 20.8.2017, 20.3.2019 und 22.5.2019 aus, dass sie lediglich Wohnraum zur Nutzung eines stillen Gewerbes anböte, mit ihren Dienstleisterinnen trotz erhöhter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur keine Mietverträge abschliesse und diese in ihren Wohnungen mehrheitlich gratis wohnten. Solche Ausführungen sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. So kann füglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Dienstleisterinnen ihre Räumlichkeiten bzw. die von diesen benutzte Infrastruktur an der … in … kaum unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die fehlenden (bzw. trotz Aufforderung nicht eingereichten) Mietverträge lassen vielmehr den Schluss zu, dass die einzelnen Dienstleisterinnen im Rahmen eines vorgegebenen Ablaufs ihren Aktivitäten gemeinsam mit anderen Damen nachgehen und im Rahmen dieser \"Ordnung\" ein Abgeltungs- und Entlöhnungssystem greift, welches auch die Benützung der Infrastruktur durch die Dienstleisterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin abdeckt. Ohne Mietvertrag besteht für die einzelnen Dienstleisterinnen aber kaum ein Anspruch auf eine bestimmte Sache (Art. 253 OR); die Ausübung einer frei gewählten Tätigkeit in frei gewählter Organisation kann bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht ausgemacht werden, zumal die im Erotikbereich tätigen Damen bei ihrer Tätigkeit nebst dem Fehlen einer \"eigenen\" Räumlichkeit u.U. auch zeitliche Einschränkungen (Anwesenheit anderer Dienstleisterinnen) zu beachten haben. An dieser Einschätzung vermag auch der durch die Beschwerdeführerin angeführte teilweise eigenständige Werbeauftritt der Dienstleisterinnen nichts zu ändern, zumal auch die Betreiberin selbst über ihre eigene Adresse in … mit mindestens einem Internetauftritt auf die entsprechenden Dienstleistungen \"im Hause\" verweist. Es wäre vorliegend Sache der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, inwiefern trotz fehlender Mietverträge eine selbständige Erwerbstätigkeit frei jeglicher Weisungsbefugnis bzw. jedwelcher Arbeitsbeschränkung und Arbeitseinschränkung möglich ist."}