{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\n\n1. Gemäss § 155 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614,11) kann der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde gegen Verfügungen über Quellensteuern bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben; gegen deren Einspracheentscheid ist das Rechtsmittel des Rekurses beim Kantonalen Steuergericht vorgesehen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 139 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) und § 4 der kantonalen Verordnung zum DBG (BGS 613.31).\nDie durch die Veranlagungsadressatin X eingereichten Rechtsmittel der Einsprache vom 4.7.2017 und der Beschwerde vom 28.5.2019 richten sich grundsätzlich gegen die bei ihr (ermessensweise) veranlagte Quellensteuer. Sie ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14.5.2019 erhobene Beschwerde vom 28.5.2019 wird vom Kantonalen Steuergericht somit als Rekurs (Staatssteuer) und als Beschwerde (Bundessteuer) entgegengenommen und behandelt. Die durch das Gesetz vorgegebenen Fristen und Formen sind allesamt eingehalten.\n2. Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn oder in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 114 Abs. 1 StG; Art. 83 Abs. 1 DBG). Auch bei der Quellensteuer ist - wie im ordentlichen Verfahren - diejenige Person steuerpflichtig, welche die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält. Im Unterschied zur ordentlichen Steuerveranlagung tritt im Bereich der Quellenbesteuerung an die Stelle des Steuerpflichtigen eine Drittperson, d.h. eine sog. Steuersubstitution (vgl. grundsätzlich zum Ganzen: Markus Reich, Steuerrecht 2. A., § 26 N 81 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 88 N 1 ff.). Als Schuldner der steuerbaren Leistung gelten u.a. Arbeitgeber (Felix Richner et al., a.a.O., Art. 88 N 3), wobei die Steuerlast durch den Abzug von der geschuldeten Leistung oder durch Einforderung vom Steuerpflichtigen zu überwälzen ist (vgl. Markus Reich, a.a.O., § 26 N 102).\n3. Im hierortigen Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird seitens der Beschwerdeführerin grundsätzlich bestritten, dieser Steuersubstitution zu unterliegen, mithin als Vermieterin diverser Räumlichkeiten bzw. Wohnungen an … in … an ausländische Dienstleisterinnen im Erotikbereich ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligungen überhaupt \"Partei\" des Quellensteuerverfahrens zu sein. Diese Auffassung wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit untermauert, dass die bei ihr «eingemieteten» Dienstleisterinnen als selbständig Erwerbende zu qualifizieren seien, die keinerlei Weisungen seitens der Vermieterin zu vergegenwärtigen hätten; von einem Abhängigkeitsverhältnis könne ohnehin keine Rede sein. Es dürfe nicht sein, dass sie - die Beschwerdeführerin - in ein Steuererhebungsverfahren involviert werde, weil sie für die Dienstleisterinnen lediglich das gesetzlich bzw. behördlich vorgesehene Meldeverfahren eingeleitet bzw. bei diesem für die betroffenen Personen Hilfestellung geleistet habe. Die vom Gesetz für die Subsumption unter das Quellensteuerverfahren vorgesehene Arbeitgeberstellung erfülle sie jedenfalls nicht.\n4. Tatsächlich kann die Beschwerdeführerin als Leistungsschuldnerin nur in Betracht kommen, wenn sie in vorliegender Sache mindestens eine arbeitgeberähnliche Stellung ein- bzw. wahrnimmt. Bei Prüfung dieser Frage ist das Rechtsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Dienstleisterinnen von zentraler Bedeutung. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 460 ff. bei der Prüfung des Rechts der EU-Ausländer auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Massgabe des mit der EU abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens u.a. auch - aber explizit - zur Frage Stellung bezogen, inwieweit die Arbeit einer Prostituierten als selbständige resp. unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden kann. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht zu prüfen sind, wobei diese anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in einem Etablissement zu prüfen sind. Als einzelne Kriterien, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen, nennt das Bundesgericht eine Benutzungsordnung, die Aufschaltung einer Homepage durch das fragliche Haus oder die Tatsache, dass die einzelnen Dienstleisterinnen zur Erzielung ihres Erwerbseinkommens auf die Kundschaft des Hauses angewiesen sind, was in fine zu einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem \"Club\" führe (BGE 140 II 469, E. 4.3.1)."}