{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\n\nDas sog. Meldeverfahren betreffend verweist das Steueramt in seinen Ausführungen auf die solothurnische Praxis im Erotikgewerbe. So erhielten Arbeiterinnen und Arbeiter, welche nicht auf dem Strassenstrich arbeiteten, keine Meldebestätigung für selbständige Erwerbstätigkeit. Damit würden Prostituierte, die in einem Etablissement arbeiten, als unselbständig Erwerbende gelten. Diejenige Person, die für die Infrastruktur eines Etablissements im Erotikgewerbe zuständig sei und entscheide, welche Ausländerinnen und Ausländer in den Räumlichkeiten arbeiten könnten, gelte gemäss dieser Praxis als Geschäftsführer. Dies gelte auch dann, wenn diese Person den Arbeitnehmenden keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier sowie Art der Dienstleistung usw. erteilen könne. Verweigere die Einsprecherin einer Ausländerin oder einem Ausländer die Erteilung der Meldebestätigung, habe diese Person keine Möglichkeit an der … zu arbeiten. Die Einsprecherin entscheide somit analog einem Geschäftsführer darüber, wer für ihr Etablissement arbeiten dürfe und wer nicht.\n4. X (nachfolgend Beschwerdeführerin) und Z erhoben am 28.5.2019 gemeinsam \"Beschwerde\" gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Zur Begründung führen sie zusammengefasst Folgendes aus:\n4.1 Unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit zitierten Bundesgerichtsentscheide sei just ersichtlich, dass die \"MieterInnen\" an der … in … in eigener Regie bestimmen, wer mit ihnen die Wohnung teilt oder die Nachmiete antritt, somit als selbständige \"UnternehmerInnen\" aufträten.\n4.2 Der vermutungsweise getroffenen Annahme, die im Erotikbereich arbeitenden Personen wären der deutschen Sprache nicht mächtig genug, um zwangsläufig in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter zu gelangen, müsse entschieden widersprochen werden. Vielmehr sei es so, dass die Damen bestens orientiert und mit einem strukturierten Arbeitsplan einreisen würden. Zudem würden die fraglichen Personen in der Regel aus dem nahen europäischen Umfeld stammen, so dass die Sprache als Grund allfälliger Abhängigkeit gänzlich wegfalle.\n4.3 Ebenso müsse die Behauptung des Steueramts, die auf Seiten der Dienstleisterinnen fehlenden finanziellen Mittel würden eine Situation der Abhängigkeit begründen, zurückgewiesen werden. Eine langfristige Zusammenarbeit zwischen Vermieter und Dienstleisterin erfolge unabhängig von der finanziellen Situation der beteiligten Personen. Vielmehr bestimme der Markt, ob eine angebotene Dienstleistung von Erfolg gekrönt sei oder nicht.\n4.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung würden natürliche Personen als selbständig erwerbend gelten, wenn diese durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Treffender - so die Beschwerdeführerin - liesse sich der Einsatz einer erotischen Dienstleisterin kaum darstellen. So träten die an der … in … tätigen Personen alle unter eigenen Künstlernamen auf, betrieben und investierten eigenständig ihre Dienstleistungen mit entsprechenden Internet- sowie Tageszeitungspublikationen und trügen das Risiko bei Ausbleiben entsprechender Kundschaft selbst.\n4.5 Es sei klar, dass schon bei geringster Weisungskompetenz ein Anstellungsverhältnis ausgemacht werden könne. Den individuellen Umständen eines jeden Hauses müsse aber Rechnung getragen werden; eine Verallgemeinerung dürfe nicht Platz greifen. So sei auch zu beachten, dass viele Bewohnerinnen ausserhalb der Liegenschaft tätig seien (Hausbesuche; Escortservice).\n4.6 Das Geschäftsmodell der Vermieterin sähe vor, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wobei eine Mehrheit der Mieterinnen im Meldeverfahren darin gratis wohnen würden. Im Hause bestünde ein durchschnittlicher Monatsmietzins von CHF 1'500.00 pro Wohnung, wobei «die gemeldeten Personen, die bei Kolleginnen einziehen» keine Abgabe bezahlen würden.\n4.7 Es sei zudem abwegig anzunehmen, der Vermieterin, nur weil diese an der gleichen Adresse wohne, Kenntnis über die einzelnen Mieter zuzubilligen; dies treffe schlichtweg nicht zu. Auch eine Hausordnung, über deren Einhaltung eine Kontrolle der Mieterinnen ermöglicht werde, existiere nicht.\n4.8 Es sei zwar richtig, dass gemäss solothurnischer Praxis Arbeiterinnen und Arbeiter im Erotikgewerbe keine Meldebestätigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit erhielten. Diese frauenfeindliche Praxis sei zwar richtig, ändere aber an der effektiven Situation und an der Tatsache nichts, wonach die Damen und Herren sämtliche Anforderungen an eine «eigenständige» Unternehmenstätigkeit erfüllten. \"Solothurn\" verkenne die Tatsache, dass die betroffenen Personen selber entscheiden könnten, ob sie überhaupt arbeiten wollen.\nIm Übrigen habe Frau X die Administration komplett an Z abgetreten, welche seinerseits lediglich per Zustellung einer Ausweiskopie die notwendige Meldebetätigung anfordere. Es seien demnach ausschliesslich die Behörden, welche über die Arbeitsberechtigung an der … in … entscheiden würden. Die diversen Strafgerichtsverfahren würden zudem belegen, dass seitens der Vermieterin gegenüber den Dienstleistern keine Weisungskraft vorliege. In diesen Verfahren sei es nämlich regelmässig um die unterlassenen Anmeldungen der involvierten Arbeiterinnen und Arbeiter gegangen. Des Weiteren sei festgehalten, dass der administrative Teil des Verfahrens an Z abgetreten worden sei.\n5. Mit Eingabe vom 5.7.2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat hierzu mit Datum vom 2.9.2019 ihre Rückäusserung abgegeben. Auf die beiden Stellungnahmen bzw. Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}