{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\n\n2.3 Mit Eingabe vom 20.3.2019 liess sich die Einsprecherin über Z vernehmen. Zur Frage, weshalb die betroffenen Damen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der Meldebestätigung angemeldet würden, wurde ausgeführt, dass den Gesuchstellenden \"in Solothurn die Anmeldung als selbständig verweigert\" werde, \"da sie zuerst in den ersten drei Monaten im Meldeverfahren analog von Angestellten angemeldet werden müssen\". Erst im Anschluss an diese drei Monate könnten die Dienstleistenden ihren Antrag als selbständig Erwerbende (unter Beilage eines Businessplans etc.) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Diese Personen würden in der Folge als selbständig Erwerbende gelten, obwohl sich an der Situation seit der Einreise nichts geändert habe. Bezüglich der Vermietungssituation wurde dargelegt, dass die im Erotikbereich Arbeitenden im Besitze der schweizerischen- oder der EU-Staatsbürgerschaft sein müssten und dies mittels Vorlage eines Passes oder der ID-Karte belegt werden müsse. Dabei genüge es, vorgängig eine Kopie der Dokumente zu erhalten, um das kantonale Meldeverfahren auszulösen. Eine direkte Kontaktnahme mit den Betroffenen sei hierzu nicht notwendig. Bei der Liegenschaft an der … in … handle es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Wohnungen, welche zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung stünden. Bei den Personen im Meldeverfahren handle es sich meistens um ausländische Staatsangehörige, welche sich im Haus aufhielten, um Bekannte abzulösen oder sich die Miete mit anderen zu teilen. Wie erwähnt, erfolge ein Kontakt zu Frau X nach Zustellung der Dokumente teilweise nicht mehr und die fraglichen Personen genössen während ihres Aufenthalts sogar kostenlos Logis, trotz erhöhter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Dazu seien keine Mietverträge erforderlich. Es gäbe nur die Verpflichtung, die Hausordnung einzuhalten. Die erwähnten \"MieterInnen\" würden mehrheitlich keine Abgaben entrichten und es sei deshalb fraglich, wie bei den \"BewohnerInnen\" entsprechende Beträge eingezogen werden könnten; die Dienstleistenden würden in «eigener Regie und Kasse» arbeiten. Gemäss gesetzlicher Vorgabe sei das Einziehen des Einkommens bei \"SexarbeiterInnen\" nicht zulässig. Eine allfällige Quellensteuer liesse sich somit bei den Betroffenen nicht einziehen, zumal diese meist innert kürzester Zeit wieder wegzögen.\nEine Homepage, die Aufschluss über die Personen und deren Tätigkeiten in der Liegenschaft wiedergebe, existiere nicht. Die Werbung sei in fine die Angelegenheit jeder einzelnen Person. Hierbei würden diese durch Freunde oder Stammkunden unterstützt. Auch gäbe es - wie durch das Steueramt eingefordert - keine Benützungsordnung für die Räume. Die Unterkünfte würden \"zur Miete mit Bewilligung zur gewerblichen Nutzung als stilles Gewerbe zur Verfügung gestellt\". Somit bleibe es den Mietenden freigestellt, ob sie darin nur wohnen möchten, Massagen anböten oder ein Nähatelier betrieben.\nMit der Stellungnahme wurden dem Steueramt keine Belege eingereicht.\n3. Das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) wies die Einsprache mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 14.5.2019 ab. In ihrem Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass die Einsprecherin als Betreiberin eines Bordells zu qualifizieren sei und die durch diese innegehaltene Position derjenigen eines Arbeitgebers gleichzustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jene natürlichen Personen als selbständig erwerbend gelten würden, die durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Diese Merkmale träten in unterschiedlicher Intensität auf; ausschlaggebend sei somit das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeit, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen seien. Im Erotikgewerbe laufe der Betreiber Gefahr, sich bei Einflussnahme auf Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände, gemäss Art. 195 StGB der Förderung der Prostitution strafbar zu machen. Diese Gefahr führe zu Anstellungsformen, die einem Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne lediglich ähnlich seien. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Salons unter anderem darüber entscheide, wer im Salon, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Prostituierte bzw. als Prostituierter tätig sein könne. Diese Annahme sei naheliegend, zumal die in der Branche tätigen Ausländerinnen und Ausländer, bedingt auch durch das sprachliche Defizit sowie die bescheidenen finanziellen Mittel und mangelnden Kenntnisse des schweizerischen Systems, zum Betreiber in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stünden.\nBezüglich der konkreten Wohnsituation der im Erotikgewerbe tätigen Personen seien die Ausführungen der Einsprecherin wenig glaubhaft. So wohne diese selbst in der fraglichen Liegenschaft in …, so dass Kenntnis über Identität und Anzahl der im Haus verweilenden Personen bestünde. So sei davon auszugehen, dass die Einsprecherin die Wohnsituation der im Haus wohnenden Frauen und Männer kenne und die erlassene Hausordnung auch selber kontrollieren könne. Damit sich der kurze Aufenthalt finanziell lohne, seien die Betroffenen auf die Aufschaltung von Werbung (Anzeigen) angewiesen; für diese Werbetätigkeit sei externe Hilfe nötig, so dass auch diesbezüglich ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei."}