{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2019-6_2020-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146839&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "16128a472dc2acb3dbb8450d3699e61a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:05", "Checksum": "9736e9f1a8b1fa91de163a25f66878a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGDIV.2019.6\nRegeste:\nQuellensteuer 2016\n\nv.d.\ngegen\nSteueramt des Kantons Solothurn, Recht und Aufsicht\nbetreffend Quellensteuer 2016\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Datum vom 28. Juni 2017 wurde X, …, die Ermessensveranlagung der Quellensteuer 2016 (für die Abrechnungsperiode 1.8. bis 31.12.2016) eröffnet. Diese Veranlagung erzeigte eine Steuerrechnung über CHF 20'000.00. Gegen diese Veranlagung erhob die Veranlagungsadressatin am 4. Juli 2017 Einsprache. Darin wies sie darauf hin, dass sie bereits in mehreren Schreiben dargelegt habe, dass vom 1.8. bis 31.12.2016 keine Anstellungen oder vertraglichen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätten und somit in dieser Periode auch keine Lohnzahlungen getätigt worden seien. Ein entsprechendes Quellensteuerformular habe sie beigelegt; sie lege der Einsprache erneut ein unterzeichnetes Exemplar bei. Somit - so die Einsprecherin weiter - sei bewiesen und belegt, dass die Ermessensveranlagung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei.\n2.1 Das Steueramt des Kantons Solothurn forderte die Einsprecherin mit Schreiben vom 9.8.2017 auf, zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, wonach gemäss Unterlagen des Amts für Wirtschaft und Arbeit ersichtlich sei, dass durch die Einsprecherin X Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (für Erotikgewerbe) beantragt worden seien. X nahm am 20.8.2017 in einem an den Chef des Steueramtes adressierten Brief Stellung. Darin wurde nebst der detaillierten Auflistung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss den gesetzlichen Vorgaben durch sie - die Einsprecherin - \"analog einem Arbeitgeber\" vorzunehmen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte ein Vermieter eines Erotiketablissements nur dann als Arbeitgeber, wenn die ganze Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde. Die Damen und Herren, die in … ihren Wohnsitz begründen, würden jedoch ein komplett unabhängiges Gewerbe im Erotikbereich betreiben. Es bestünde keine Homepage, es gäbe keine Vorschriften über Art und Preise der Tätigkeiten, es gäbe keine gemeinsame Telefonnummer des Hauses und die Damen und Herren würden ihr eigenes Gewerbe teilweise als Escortservice in der ganzen Schweiz betreiben (wochenweise oder sogar in anderen Appartements). Es würde lediglich Wohnraum zur Nutzung eines stillen Gewerbes angeboten. Dabei erfolge auch die Auswahl der Bewohner im Meldeverfahren nicht durch die Einsprecherin; es genüge die Meldung mittels einer Passkopie zur Einleitung der fremdenpolizeilichen Meldung. Oftmals würden sich die betroffenen Personen auch selber bzw. direkt um die entsprechenden Bewilligungen bemühen. Ebenso würden keine Abgaben für die Einrichtung der einzelnen Zimmer von den Betroffenen erhoben, zumal keine Pro-Kopf-Abrechnungen existierten. Für eine nachträgliche Erhebung resp. Rückforderung von CHF 20'000.00 bei den betroffenen Bewohnern fehle ohnehin die rechtliche Grundlage. Auch wirtschaftlich betrachtet könne keine Verrechnung vorgenommen werden, zumal vorgängig keine Abgaben eingezogen worden seien.\n2.2 Der Einsprecherin wurde durch den Chef des Steueramtes mit Brief vom 31.8.2017 beschieden, dass ihr Schreiben vom 20.8.2017 der Abteilung Recht und Gesetzgebung resp. Abteilung Sondersteuern/Quellensteuern zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden sei.\nMit Schreiben vom 29. Februar 2019 wurde die Einsprecherin durch das Steueramt des Kantons Solothurn aufgefordert, bis zum 25. März 2019 die unterschriebenen Mietverträge der im Jahr 2016 arbeitenden Damen zuzustellen. Zudem wurde die Einsprecherin gebeten mitzuteilen, nach welchen Kriterien die Zimmer vermietet und ob den Damen neben der Miete noch weitere Kosten in Rechnung gestellt würden. Ebenso solle die Einsprecherin die Benutzungsordnung der Räume in gleicher Frist einreichen. Auch solle erläutert werden, wer die Werbeanzeigen und die hierfür verfassten Texte für die Dienstleistung der Damen auf den einschlägigen Seiten aufschalte und verwalte. Des Weiteren sei aufzuzeigen, weshalb die Damen durch die Einsprecherin beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Erlangung der Meldebestätigung angemeldet worden seien; dies deshalb, weil die Meldebestätigung für selbständig Erwerbende einzig dann ausgestellt werde, wenn die Damen sich selber anmelden und zudem den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit mittels hinreichenden Belegen (bspw. Businessplan) belegen würden. Könne der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht werden, werde keine Meldebestätigung ausgestellt. Sollten die eingeforderten Unterlagen - so das Steueramt weiter - nicht innert Frist eingereicht werden, würde aufgrund der Akten entschieden."}