Dieser ist vorliegend nicht zu entschädigen; es ist ein Aufwand von 6.25 Std vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen bei einem Ansatz von Fr. 250.00/Std. Der von der Beschwerdeführerin der Obergerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss ist bereits zurückerstattet worden. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.