Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob das Amt für Landwirtschaft überhaupt verfügungsbefugt war und ob der Kanton seine Forderung nicht auf dem Klageweg geltend machen müsste. Die Verfahrenskosten obliegen dem Staat und den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen (§§ 160 f. und 3 GT). Dabei ist zu beachten, dass die dem Verwaltungsgericht eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 14.9.2018 den gesamten Aufwand für das Vorverfahren vor dem Departement umfasst. Dieser ist vorliegend nicht zu entschädigen;