Sie hat eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ist dadurch mehr als jedermann betroffen. 6. Damit ist die Beschwerdeführerin legitimiert gegen die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft, Veterinärdienst, vom 16.4.2018 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde zu erheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 13.8.2018 im Sinne des Eventualantrags führt. Der Fall ist an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob das Amt für Landwirtschaft überhaupt verfügungsbefugt war und ob der Kanton seine Forderung nicht auf dem Klageweg geltend machen müsste.