Die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte Norm (Abgabeerhebung für den Aufwand betr. Kontrollgebühren) ist mit für Privaten geltenden Normen vergleichbar (Pflüger, Diss., a.a.O., N 310). Zudem spricht auch das Kriterium des aufsichtsähnlichen Vorgehens der Kantonsbehörden gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 136 II 457; Pflüger, a.a.O., N 241 ff.). Das von der Beschwerdeführerin betriebene Beschwerdeverfahren hat präjudizielle Wirkung und ein materieller Entscheid hat für alle Einwohnergemeinden im Kantonsgebiet Bedeutung.