O., N 287 ff.). Für die Legitimation spricht auch, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin auf der Passivseite des Streites steht und einen Anspruch gegen sich abwenden will (Pflüger, Diss., a.a.O., N 294). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren finanziellen Interessen direkt betroffen und sucht dagegen Rechtsschutz. Ihre Rechtsstellung ist mit einer Privatperson vergleichbar. Die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte Norm (Abgabeerhebung für den Aufwand betr. Kontrollgebühren) ist mit für Privaten geltenden Normen vergleichbar (Pflüger, Diss., a.a.O., N 310).