Sie muss dem Kanton den von diesem bemessenen Totalbetrag der auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden Kontrollgebühren bezahlen. Obwohl sich die Gemeinde bei den Hundehaltern dafür refinanzieren kann, ist sie durch die finanzielle Forderung des Kantons in ihrem Vermögen direkt betroffen (Pflüger, Diss., a.a.O., N 284). Die von der angefochtenen Verfügung bezifferte Forderung ist mehr als eine blosse Nebenerscheinung (wie Verfahrens- oder Parteikosten) des streitigen Rechtsverhältnisses (Pflüger, Diss., a.a.O., N 285 f.). Die Geldforderung des Kantons tangiert das Finanz- und Gemeindevermögen der Beschwerdeführerin (Pflüger, Diss., a.a.O., N 287 ff.).