Michael Pflüger zieht aus seiner Analyse der bundesgerichtlichen Praxis den Schluss, dass das Gemeinwesen insbesondere dann „gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen“ ist, wenn das Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid in vermögensrechtlichen Interessen tangiert ist und wenn dieser finanzielle Nachteil ein direkter bzw. unmittelbarer ist. Der angefochtene Entscheid muss das Gemeinwesen entweder zur Zahlung einer Geldleistung oder wenigstens zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen mit direkten finanziellen Folgen verpflichten. Zudem muss der finanzielle Nachteil mehr sein als blosse Nebenerscheinung des strittigen Rechtsverhältnisses (Pflüger, Diss., a.a.O., N 309 ff.;