Die Legitimation des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens kann sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch daraus ergeben, dass ein Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen ist. Michael Pflüger zieht aus seiner Analyse der bundesgerichtlichen Praxis den Schluss, dass das Gemeinwesen insbesondere dann „gleich oder ähnlich einer Privatperson betroffen“ ist, wenn das Gemeinwesen vom angefochtenen Entscheid in vermögensrechtlichen Interessen tangiert ist und wenn dieser finanzielle Nachteil ein direkter bzw. unmittelbarer ist.